Züchterschulung / Sachkundenachweis

 

 

Der BDRG empfiehlt, dass jeder Ortsverein seinen Mitgliedern die Broschüre „Züchterschulung für Rassegeflügelzüchter“  (Titel siehe Anlage) zur Verfügung stellen möge.

 

Damit wir unsere Sach- und Fachkunde nachweisen und darstellen können, dass wir geschulte, versierte Züchter / Züchterinnen sind, ist dieses Büchlein von besonderer Bedeutung.

 

Die Broschüren sind über den BDRG-Fanshop (info@bdrg.de) zum Preis von 1,99 € / Stück zu beziehen.

Wir machen alle KV und BV darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber bei Tierbörsen und Märkten (darunter fallen auch Kükenmärkte) einen Fach- und Sachkundenachweis fordert!

Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Entgegennahme der Anmeldung von Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen zuständig. Sie untersuchen die Herkunftsbestände von Ausstellungstieren, stellen Gesundheitszeugnisse aus und überwachen die Tierschauen (artgerechte Unterbringung, Sachkunde, Gesundheitsbescheinigungen).

Bei Tierzuchtschauen, Tierbewertungsschauen und Tiersportveranstaltungen, die nach Vorgaben der Tierzuchtgesetzgebung von anerkannten Zuchtorganisationen oder nach vergleichbaren Kriterien von anderen Zuchtverbänden durchgeführt werden, steht in der Regel der Aspekt der Ausstellung, des Wettbewerbs oder der Leistungsprüfung im Vordergrund. Der Verkauf bzw. Tausch von Tieren beschränkt sich dabei auf einzelne Tiere, die auf der Veranstaltung ausgestellt, bewertet bzw. zu Sportzwecken eingesetzt wurden.

Tierbörsen, Märkte, auch Kükenmärkte, sind Veranstaltungen, auf denen Tiere zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Sie bedürfen zusätzlich einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Der Verantwortliche benötigt einen Sachkundenachweis.

Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, unterfallen, auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b TierSchG. Sofern bei Tierschauen bzw. Tiersportveranstaltungen der Verkauf oder Tausch von Tieren über Einzelfälle hinausgeht und dies keine Veranstaltungen tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen sind, kann dieser Teil der Veranstaltung eine erlaubnispflichtige Tierbörse darstellen.

In der Regel müssen Sie den Antrag auf Genehmigung einer Tierausstellung persönlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde stellen. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder ggf. der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden i.d.R. per Post zugestellt.

Tierschutz; Tierschutzrechtliche Erlaubnisse

Nach dem Tierschutzgesetz sind für bestimmte Tierhaltungen und den Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an artgerechte Tierhaltung gebunden sind.

Beschreibung

Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren - vor allem gewerblicher Art - sind erlaubnispflichtig, insbesondere sind dies

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
  • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos oder ähnliche Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
  • Schutzhundeausbildung für Dritte,
  • Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
  • Durchführung von Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
  • gewerbsmäßiger Tierhandel,
  • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
  • Durchführen von Tiertransporten in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit.

Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung oder Tätigkeit überhaupt betrieben werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter.

Je nach Fallgestaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein wie Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen, artenschutzrechtliche Genehmigungen; es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

Voraussetzungen

  • für die jeweilige Tätigkeit vorhandene Ausbildung und Fähigkeit,
  • geeignete Einrichtungen und Räumlichkeiten,
  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • evtl. Verwendung geeigneter Stoffe.

Die genauen Erfordernisse sind einzelfallabhängig.

Erforderliche Unterlagen

als Zuverlässigkeitsnachweis.


Der BDRG arbeitet mit Hochdruck an diesem Thema.