Sentinelhaltung
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis auf Sentinelhaltung
Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf überregionale Geflügelausstellungen verbringen, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung (siehe auch weiter unten) ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.
Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind ( sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken.
Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!
Die Anzahl der gehaltenen Sentineltiere ist abhängig von der Anzahl des Wassergeflügels!
Die genauen Auflagen können Sie aus der nachstehenden Tabelle ersehen:
Auszug Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand |
Anzahl der zu haltenden Hühner und Puten |
1 |
2 |
weniger als 10 |
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse |
11 - 100 |
10 - 50 |
101 - 1000 |
20 - 60 |
mehr als 1000 |
30 - 70 |
Die Haltung von Sentineltieren ist unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen.
Hierzu können Sie unser Formblatt benutzen (bitte hier herunterladen).
Es werden die Anzahl der einzelnen Geflügelarten eingetragen sowie die Summe aller Tiere.
Die erteilte Erlaubnis dann bitte aufbewahren.
(Achtung: Für die Genehmigung fallen Gebühren an. Diese sind je nach
Verinäramt unterschiedlich hoch. Evtl. im Vorfeld bei dem zuständigen Amt erfragen!)
Regionale Geflügelausstellungen sind von der Pflicht zur virologischen Untersuchung nicht betroffen.
Die Definition zwischen regionaler und überregionaler Ausstellung können Sie der Geflügelpest-VO entnehmen:
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
1.die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht
werden und
2.die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
1.in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
2.in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.
(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt