Besuch von Ausstellungen mit Grenzübertritt

Traces Bestimmungen
Aktuelle Umsetzung der EU-Verordnung
Mit Datum vom 21.10.2021 tritt die EU-Verordnung Nr. 2020/688 als Ergänzung zur Verordnung 1016/429 in Kraft.
Rassegeflügel fällt in diesen Verordnungen nicht unter den Begriff Geflügel oder Zuchtgeflügel, sondern unter in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
Daher gelten folgende Bestimmungen fpr den besuch von Ausstellungen mit Grenzübertritt lt. EU-Vorgaben:
- die Tiere müssen aus einem Kreis stammen, der Vogelgrippe- und ND-frei ist
- die Tiere müssen seit mindestens 21 Tagen im Bestand gehalten werden
- ND Impfungen bei Hühnern und Puten und die Impfung gegen die Paramyxovirose bei Tauben sind notwendig
- für den Grenzübertritt sind für den Besuch von Ausstellungen Traces des Heimaltlandes vorgesehen, diese sollen dann auch für den Rücktransport gelten. Da es noch kein einheitliches Tracesformular (Stand 01.10.2021) für in Gefangenschaft gehaltene Vögel gibt, ist bis dahin eine Eigenerklärung des Tierbesitzers vorgesehen.
Ein entsprechender Vordruck kann hier heruntergeladen werden, ebenso die uns von der EE (Entente Europénne d`Aviculture et de Cuniculture) überlassene Information.