Verordnungen und Auflagen
19.02.2023
Teilerfolg bei der Umsetzung der EU-Verordnung 2020/688
Der Beirat für Tiergesundheit und Tierschutz der EE hat bei der Umsetzung der EU-Verordnung 2020/688 einen Teilerfolg erzielt. Seit dem 08.02.2023 muss nicht mehr jeder Züchter, der sein Geflügel, seine Tauben oder Vögel im Ausland ausstellen möchte, ein Gesundheitszeugnis seines Amtstierarztes vorlegen. Neu, kann auch ein einziges Zeugnis für einen Sammeltransport erstellt werden. Dies erspart jedem einzelnen viele Umstände und Kosten.
Am 02.02.2023 fand bereits die dritte Besprechung zwischen Mitgliedern der zuständigen EU-Kommission und den Verantwortlichen des Beirates statt. Dabei ging es vor allem darum, dass ausländische Tiere an Ausstellungen auch verkauft werden und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Die Kommissionsmitglieder nahmen die Argumente des Beirates wohlwollend auf, wollen dies nun aber intern diskutieren. Es besteht also Hoffnung, dass auch diesbezüglich eine Vereinfachung erreicht werden kann.
Beirat für Tiergesundheit und Tierschutz der EE
Dr. med. vet. Erik Apperlo, Vorsitzender
22.07.2022
Neue Maße für Volieren und Stämme
Auf der Bundesversammlung 2022 wurden aus TIERSCHUTZRECHTLICHEN Gründen die Maße für die Volieren und Stämme neu festgelegt.
Bei Taubenvolieren müssen ferner 6 Sitzplätze und bei den Hühnervolieren eine Sitzstange vorhanden sein.
Die Angaben lt. Anlage wurden vom BDRG noch nicht bestätigt, werden aber in die BDRG-Satzung sicherlich so wie u.a. aufgenommen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ab der Schausaison 2022 die neuen Vorgaben verpflichtend sind!
Bitte die nachstehende PDF herunterladen
(Sonderverordnungen in Bezug auf die Vogelgrippe/Hühnerpest bitte aktuell auf der Seite Vogelgrippe einsehen)
12.02.2021
Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Transparenzregister
Das Transparenzregister ( im Geldwäschegesetz §§18 ff verankert) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in welches seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftliche Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Hierzu gehören auch Vereine.
Zur Zeit erhalten Vereine in unserem Bundesland Rechnungen des Bundesanzeiger Verlags über Nachforderungen einer Gebühr von 2,50 € jährlich für die zurückliegenden Jahre .
Die Rechnung ist rechtmäßig und muss von den Vereinen bezahlt werden.
Die Pflicht der Vereine zur Begleichung der Gebühren könnt Ihr auch noch einmal hier nachlesen: https://www.vereinsrecht.de/gebuehren-des-transparenzregisters-fuer-eingetragene-vereine.html
Allerdings gibt es den Hinweis des Sportbundes, dass gefakte Rechnungen mit dem Absender „Organisation Transparenzregister e.V.“ an Sportvereine verschickt werden. Vor diesen wird explizit gewarnt.
Allerdings gibt es Bestrebungen der Bundesländer, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, die eingetragene Vereine von einer Gebührenpflicht ausnehmen soll.
Bis dahin muss die jährliche Gebühr jedoch beglichen werden.
03.09.2020
Neue Regelungen für Aussteller aus dem Ausland
Wie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 24.06.20 zum "innergemeinschaftlichen Verbringen von Geflügel auch zu nicht kommerziellen Ausstellungen" hat, sind für Aussteller/innen aus dem Ausland, die in Deutschland auf Bundes- und Hauptsonderschauen ausstellen wollen, ab sofort TRACES-Bescheinigungen nötig. Wer sich über die TRACES-Bestimmungen informieren möchte, kann dies ausführlich auf der Homepage des FLI abrufen:
https://www.fli.de/de/service/informationssysteme-und-datenbanken/traces/
Ausstellungsleitungen, die auf ihren Schauen eine Beteiligung aus dem Ausland erwarten (was ja auch für kleinere Hauptsonderschauen zutreffen kann), sollten sich rechtzeitig über diese Bestimmungen informieren und die Aussteller/innen darüber in Kenntnis setzen, damit es bei den Einlasskontrollen nicht zu Überraschungen kommt.
Verordnung zur Durchführung von Kleintiermärkten
Vollzug der Viehverkehrsordnung
Beinhaltet die Formulare für Amtstierärztliche Bescheinigung,
Tierärztliche Genehmigung und Einlasskontrolle
Bitte dazu die Seiten 8 - 10 ausdrucken
13.09.2016
Achtung allen Ausstellungsleitungen in Land zur Kenntnis!
Sollten auf den Ausstellungen Legewachteln gemeldet werden, so ist vor dem Einsetzen der Tiere bei allen Hähnen ein Sichtschutz anzubringen.
Diese Maßnahme ist Pflicht und unabdingbar da sich die Hähne der Legewachteln ansonsten gegenseitig bis hin zum Tode bekämpfen !
Regionale Geflügelausstellungen sind von der Pflicht zur virologischen Untersuchung nicht betroffen.
Die Definition zwischen regionaler und überregionaler Ausstellung können Sie der Geflügelpest-VO entnehmen (siehe
unten).
Die rote Markierung definiert die regionale Ausstellung. Von daher der Appell an alle Geflügelzuchtvereine, das o.a. Formblatt zur Anzeige einer Geflügelausstellung an die Veterinärbehörde zu verwenden. Mit diesem Formular kann die Behörde differenzieren, ob regional oder überregional.
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
1.die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht
werden und
2.die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
1.in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
2.in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.
(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt