Impfung gegen New Castle -Krankheit
In Deutschland schreibt die Geflügelpest-Verordnung eine regelmäßige Impfung gegen die Newcastle-Krankheit für jeden Hühner- und Truthühnerbestand vor. Dies gilt auch für Privatleute, die nur wenige Hühner halten. Die Impfung erfolgt in der Regel über das Trinkwasser.
Hühner oder Truthühner dürfen in Deutschland nur dann von einem Geflügelbestand in einen anderen abgegeben oder auf Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere (im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand) regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde.
Fasane und Wachteln sind jedoch von der Impfung ausgeschlossen
(bitte hierzu den Text auf der Eingangsseite Impfungen beachten)
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
25.03.2020
Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung im März der vom Bundestag eingereichten Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung zugestimmt.
Mit dieser Änderung ist es möglich, dass Tierärzte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Trinkwasser verabreicht werden,
auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter, wie z.B. Rassegeflügelzüchter abgeben können.
Voraussetzungen sind natürlich wie bei gewerblichen Tierhaltern, dass eine Dokumentation stattfindet und die Tierärzte die Tierbestände kennen.
Unabhängig davon setzt sich der BDRG weiter dafür ein, dass der aus wissenschaftlicher Sicht ausreichende und seit Jahrzehnten bewährte Impfintervall von 12 Wochen rechtsverbindlich wieder möglich wird, obwohl die Pharmakonzerne nicht aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, sondern aus rein kommerziellen Gründen den Intervall im Beipackzettel auf 6 Wochen verkürzten. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden und werden Sie informieren, sobald es Neuigkeiten gibt.
Dr. Michael Götz
Tier- und Artenschutzbeauftragter
Wissenswertes zur Atypischen Geflügelpest (Newcastle-Disease)
Der Artikel aus der Geflügelzeitung Ausgabe 13/2021kann hier heruntergeladen werden (zum Vergrößern bitte anklicken)
27.11.2019
Impfungen gegen Newcastle-Disease weiterhin im 6-wöchigen Rhytmus erforderlich
Durch den kürzlich erschienenen Newsletter des BDRG herrscht derzeit Unsicherheit bezüglich des Impfrhytmus.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten in Rheinland-Pfalz hat uns auf Anfrage eine klare Antwort gegeben:
Da sich die Gesetzesgrundlage nicht geändert hat, bleibt es weiterhin beim 6-Wochen-Rhytmus.
Siehe auch unter Newcastle Disease/Infos
21.07.2018
Achtung: Änderung der Impfintervalle von 3 Monaten auf 6 Wochen!
Bitte die Ausführungen auf unserer Seite Newcastle Disease beachten!
28.09.2017
Impfpflicht gegen Newcastle Krankheit
Zu Beginn der Ausstellungssaison möchten wir hier nochmals ausdrücklich auf die bestehende Impflicht hinweisen.
Die Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit ist weiter einzuhalten. Darin erinnert das Landesuntersuchungsamt (LUA) Rheinland-Pfalz die Geflügelhalter. Die Impfpflicht gilt für Hühner und und Putenhalter. Und was besonders wichtig ist, sie gilt unabhängig von der Bestandsgröße. Also müssen auch kleine Hobbyhalter ihre Tiere impfen lassen. Aktuell ist Deutschland frei von dieser Viruserkrankung. Allerdings kommt es in anderen europäischen Ländern wie Rumänien oder Schweden zu wiederkehrenden Ausbrüchen. Dies zeigt, dass die Gefahr eines Ausbruchs auch in Deutschland real ist. Deshalb müssen Hühner und Puten in Deutschland gegen das Virus geimpft sein, damit im Fall eines Eintrages des Virus die Schäden möglichst gering bleiben. Ein Verstoß gegen die Impfpflicht, die in der Geflügelpest-Verordnung festgehalten ist, gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hierzu bitte auch das nachstehende Infoblatt herunterladen:
Der nachfolgende Fach-Artikel wurde uns freundlicherweise vom Landesuntersuchungsamt zur Verfügung gestellt: